Das Bundeskartellamt hat heute mitgeteilt, dass eine Kooperation der Radeberger Gruppe KG („Radeberger“) und der Cölner Hofbräu P. Josef Früh KG („Früh“) zur Produktion von Kölsch vom Kartellverbot freigestellt sein dürfte und kein Anlass für ein Einschreiten besteht.
Ziel der Kooperation ist, dass Früh ab 2021 im Wege des sog. Lohnbrauens die Produktion der Kölsch-Biermarken von Radeberger (Dom, Gilden, Küppers, Peters, Sester und Sion) übernimmt. Gleichwohl bleibt Radeberger als Wettbewerber erhalten, da auch zukünftig sämtliche übrigen unternehmerischen Funktionen, insbesondere der Vertrieb und das Marketing für diese sechs Kölsch-Biermarken, durch Radeberger unabhängig von Früh wahrgenommen werden.
Die durchgeführten Ermittlungen des Bundeskartellamtes zeigen, dass im Raum Köln und Umgebung ein Wechsel der Endkunden und der Abnehmer aus der Gastronomie von Kölsch zu anderen Biersorten unwahrscheinlich ist. Dafür spricht, dass Kölsch eine geschützte geographische Herkunftsangabe ist, die Braustätten (entsprechend der früher vom Bundeskartellamt anerkannten Kölsch-Konvention) und das Absatzgebiet von Kölsch auf Köln und Umgebung begrenzt sind und Kölsch in diesem Gebiet eine überragende Marktgeltung genießt. Radeberger und Früh verfügen jeweils über einen Anteil von unter 20% auf einem solchen Kölsch-Markt.
Quelle: https://ma-rev.de/07f07